Jüngst hatte das Oberste Bundesgericht entschieden, dass die Hinrichtung durch die Dreifach-Injektion nicht gegen den achten Vefassungszusatz verstößt, wenn sie ‘richtig’, d.h. schmerzfrei, zur Ausführung komme.
Das BLOG NoDeathPenalty berichtet ausführlich zu Vorgängen um die Todesstrafe und hier zum aktuellen Fall Baze vs. Rees:
Ralph Baze und Thomas C. Bowling fochten in einer Petition for a Writ of Certiorari die Methode der Lethal Injection an, wie sie in Kentucky und in nahezu allen Bundesstaaten mit dieser Hinrichtungsmethode angewandt wird: Die Methode der Lethal Injection mit drei tödlichen Substanzen.
Dabei wird zuerst Natriumthiopenthal injiziert, ein stark wirksames Anästhetikum, dann Pancuroniumbromid (ein Muskelrelaxans, welches die willkürliche Muskulatur, damit auch die Atemmuskulatur, lähmt) und zuletzt Kaliumchlorid, welches das Herz stoppt.
Baze und Bowling (bzw. deren Anwälte) argumentieren nun, wenn das Anästhetikum nicht richtig verabreicht wird und der/die Gefangene somit nicht richtig sediert ist, führt diese Hinrichtungsmethode zu unsagbaren Schmerzen – der/die Gefangene könne sich nicht mehr bemerkbar machen und seine Schmerzen artikulieren, da er ja gelähmt sei.
Damit aber verstoße diese Hinrichtungsmethode gegen das 8th amendment, welches grausame und ungewöhnliche Strafen verbiete. […]
Zwar ist die Entscheidung der Supremes weder einstimmig noch konsistent, aber das Ergebnis ist dass diese Methode der Lethal Injection nicht gegen das 8th amendment verstößt und damit verfassungskonform ist. […]
Nur zwei Richter […] forderten die Gerichte in Kentucky auf, Vorsichtsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gefangenen bei den Hinrichtungen keine Schmerzen leiden. […]
Den vollständigen Beitrag und finden Sie unter www.nodeathpenalty.eu
— Claudia
(Photo: 1v0 - Flickr CC)